Seeeule-Bodensee-Charter

         

  1. Anerkennung

Der Mieter/die Mieterin anerkennt ausdrücklich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als integrierenden Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere die Haftung für durch den Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt oder an Dritteigentum und er/sie ist besorgt, dass er/sie ordnungsgemäss über die Handhabung des Mietobjektes orientiert wird.
Mit Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter/die Mieterin zudem, dass er/sie die auf der Homepage der Vermieterin aufgeführten Datenschutzbestimmungen zur Kenntnis genommen und anerkannt hat.

  1. Beginn und Ende der Miete

Ein gültiger Vertrag wird erst nach Bezahlung der Kaution und mit der beidseitigen Unterzeichnung des Mietvertrags am Übergabeort rechtlich bindend abgeschlossen. Die Reservation auf dem Buchungsportal und die Bezahlung der Reservationsgebühr begründen noch kein Mietverhältnis. Das Vertragsverhältnis endet mit der ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjekts und der Abrechnung über den Treibstoffverbrauch und allfällige Schäden. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Miete ist die Vermieterin sofort zu benachrichtigen.
Wird das Mietobjekt nach der vereinbarten Zeit zurückgebracht, wird für die Überschreitung der Mietzeit folgende Entschädigung fällig:
bis 30 min. 50 CHF / bis 60 min. 100 CHF / über 60 min. 200 CHF plus 100 CHF für jede weitere angefangen halbe Stunde. Eine Verkürzung der vereinbarten Mietzeit berechtigt nicht zu einer Preisreduktion.

  1. Reservierung und Stornierung

Reservierungen sind verbindlich. Mit der Reservation wird eine Anzahlung/Reservationsgebühr von 30 Prozent des Mietpreises fällig, die innert 7 Tage nach Reservation zu begleichen ist. Die Reservierung kann am Tag des Mietbeginns, vor Mietantritt kostenlos auf ein anderes verfügbares Datum verschoben werden, wenn die Starkwind- oder Sturmwarnungs Leuchten eingeschaltet sind. Der Mieter/die Mieterin erhält eine entsprechende Gutschrift, die im laufenden Kalenderjahr zu beziehen ist. Die Wassertemperatur des Bodensees ist kein Grund für eine kostenlose Annullation. Wird die Miete aus irgendwelchen Gründen vorzeitig abgebrochen (einschliesslich Schlechtwetter), kann keine Rückerstattung geltend gemacht werden.
Die restlichen 70 Prozent des Mietpreises sind bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu begleichen. Sofern die Zahlung nicht bis 14 Tage vor dem reservierten Zeitraum eingegangen ist, wird die Reservation aufgehoben und das Boot ist wieder zur Vermietung freigegeben. In diesem Fall wird die Anzahlung einbehalten und gegebenenfalls der Differenzbetrag zu den Annullierungskosten in Rechnung gestellt. Bei Mietvorgängen, deren Abschluss weniger als 7 Tage vor Mietbeginn liegt, ist die Zahlung direkt bei der Übergabe des Boots zu leisten.

Die Annullierungskosten bei Buchungsrücktritt betragen:
bis 45 Tage vor Mietbeginn ist eine kostenfreie Buchungsannullierung möglich.
45 bis 31 Tage vor Mietbeginn 50% des Preises
30 bis 15 Tage vor Mietbeginn 70% des Preises
0 bis 14 Tage vor Mietbeginn 100% des Preises
Die Annullierung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

  1. Kaution

Bei Übergabe des Boots wird eine Kaution fällig, welche in bar oder per Kreditkarte hinterlegt werden kann. Die Kaution wird am Ende der Mietdauer zurückbezahlt, sofern keine Schäden am Boot oder an der Ausrüstung vorliegen bzw. keine Zusatzkosten für Treibstoff zu berechnen sind.

  1. Preisanpassungen

Bei nachträglichen Preiserhöhungen von Drittleistungen, bei neu eingeführten oder erhöhten Abgaben oder Gebühren, bei Wechselkursänderungen, Änderungen des Mehrwertsteuersatzes o.ä. kann die Vermieterin die Preise anpassen und auf den Mieter/die Mieterin überwälzen. Preisänderungen sind nicht wahrscheinlich, bleiben aber ausdrücklich vorbehalten.

  1. Berechtigung zum Führen des Bootes/Ausweise

Zum Führen des Bootes ist berechtigt, wer als Mieter/Mieterin desselben im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist (gültigen A-Schein, D-Schein oder äquivalenter Führerschein) und Kenntnisse über die geltenden Vorschriften in der Schweiz hat. Der Führerausweis ist bei Mietbeginn im Original vorzulegen. Ferner sind vom Mieter ausdrücklich und unter seiner Verantwortung ermächtigte Drittpersonen zum Führen des Mietbootes berechtigt, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen. Lernfahrten mit dem Mietfahrzeug sind verboten.

Da der Bodensee ein internationales Grenzgewässer ist, haben alle Passagiere einen gültigen Ausweis (Pass, Identitätskarte) mitzuführen. Vom Bootsführerschein des Bootsführers wird vor Mietbeginn eine Kopie erstellt.

  1. Übergabe

Die Übergabe des Bootes erfolgt gegen Vorlage eines gültigen Führerscheins und nach Bezahlung der Kaution. Bei der Übergabe wird durch einen Mitarbeiter der Vermieterin ein Übergabeprotokoll erstellt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet.
Dem Mieter wird durch eine Vertretung der Vermieterin anlässlich der Bootsübergabe gezeigt, wo sich die Bootspapiere und die Mindestausrüstung befinden.
Der Mieter ist verpflichtet, sich an die maximale Beladung wie auch die maximal zugelassenen an Bord befindliche Anzahl Personen zu halten (jedes Boot ist mit einer Plakette und den Angaben zu Personenanzahl und Ladung versehen).
Die Vermieterin behält sich das Recht vor, den Mietvertrag jederzeit zu stornieren, sollte sich z.B. zeigen, dass der Mieter/die Mieterin nicht sachgemäss mit dem Fahrzeug umgehen kann.

  1. Betrieb

Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen des eidgenössischen und internationalen Schifffahrtrechtes sowie die kantonalen Gesetze und lokalen Hafenordnungen zu halten. Er haftet persönlich für alle geahndeten Verstösse gegen das Schifffahrtsrecht. Das Führen eines Motorbootes unter Drogen- oder Alkoholeinfluss ist verboten.

Insbesondere gilt es folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Maximale Anzahl an Bord befindliche Personen und Gewicht der Ladung gemäss Schiffsausweis.
  2. Geschwindigkeitsbegrenzungen und Abstände zum Ufer, anderen Schiffen etc.
  3. Das Befahren der Uferzone (300 m Uferzone).
  4. Einhaltung der Zeiten für Wasserski, Wakeboarding und Wakesurfing (08.00-21.00).
  5. Einhaltung der Fahrregeln gemäss Schifffahrtsrecht. Im Falle einer Sturmwarnung ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, unverzüglich den nächstgelegenen Hafen anzulaufen.
  6. Der Hochrhein ab Stein am Rhein bis Schaffhausen darf nur mit dem Hochrheinpatent befahren werden.

Der Mieter meidet Untiefen gemäss Seefahrtskarten und haftet für alle Schäden die durch Grundkontakt entstehen (Schiffsschraube).
Innerhalb eines Hafens sind immer die Fender zu setzen.

  1. Tiere/Rauchen

Das Mitführen von Tieren und das Rauchen auf den Mietobjekten ist nicht erlaubt.

  1. Reinigung

Das Boot wird in sauberem und fahrbereitem Zustand abgegeben. Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, zum Boot Sorge zu tragen und es in aufgeräumten Zustand zurückzugeben.
Bei der Rückgabe wird der Zustand des Bootes, das Bootszubehör und allfällige Sportgeräte durch eine Vertretung der Vermieterin kontrolliert. Für die Endreinigung wird eine Pauschale von 75 CHF verrechnet.

  1. Treibstoffkosten

Treibstoff und Motorenöl sind bei der Übergabe des Bootes voll aufgefüllt. Das Boot verfügt über eine digitale Verbrauchsmessung. Das Betanken mit Kanistern ist verboten. Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters/der Mieterin. Die Treibstoffverbrauchs Kosten werden bei Rückgabe des Boots abgerechnet. Die Treibstoffkosten werden mit 2.30 CHF pro Liter abgerechnet.

Die Betankung mit dem falschen Treibstoff und die damit verbundenen Kosten werden dem Mieter/der Mieterin verrechnet. Die Treibstoffquittung, sofern vorhanden, ist bei der Rückgabe vorzuweisen. 

  1. Skipper Service

Die Vermieterin bietet einen Skipper Service an. Dieser Dienst muss mindestens 14 Tage vor Mietbeginn reserviert werden. Der Zusatzservice wird mit CHF 50.00 pro angefangene Stunde verrechnet.

  1. Pflichten bei Unfall

Der Mieter/die Mieterin sorgt für die sofortige Verständigung der Vermieterin und der Seepolizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie Zeugen. Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermieterin ohne Belang.

  1. Haftpflicht- Vollkaskoversicherung

Die Boote der Vermieterin sind für Schäden gegenüber Dritten haftpflichtversichert. Zusätzlich besteht eine Vollkasko-Versicherung. Die Vermieterin lehnt jede Verantwortung und Kostenfolge bei Personenschäden vollumfänglich ab. Die Nutzer und Gäste der Mietboote sind für eine entsprechende Unfall-/Personenschutzversicherung selber verantwortlich.

  1. Beschädigung des Bootes

Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist der Mieter/die Mieterin haftbar. Im Schadensfall kann die Vermieterin die vom Mieter/der Mieterin geleistete Kaution bis zu Höhe des vertraglichen Selbstbehalts beanspruchen. Der Mieter/die Mieterin bleibt darüber hinaus persönlich haftbar für alle Schäden, die durch die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht gedeckt werden (z.B. zerschnittene Polster, defekte Ausrüstung, Personenschäden etc.). Dies gilt insbesondere auch für die Entschädigung des Betriebsausfalls in der Höhe einer Tagesmiete pro notwendigen Reparaturtag für vom Mieter/von der Mieterin verursachte Schäden (gilt nicht für technische Defekte).

Schäden an der Antriebseinheit (Schiffschraube etc.) die durch Fahren in zu flachen Gewässer entstanden sind, sind vom Mieter/Mieterin auch ausserhalb der Kautionssumme vollumfänglich zutragen.

Bei Grobfahrlässigkeit und für mutwillig verursachte Schäden und die damit verbundenen Kosten, die durch nicht der Situation angepasstes Umgehen mit dem Boot, unzulässige Fahrmanöver oder durch das Nichtbeachten der Sturmwarnung entstehen, haftet der Mieter/die Mieterin unbeschränkt.

  1. Reparaturen

Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Mietantritt zu prüfen. Bei Übernahme und Rückgabe wird durch die Vermieterin ein Übergabeprotokoll erstellt. Bei Stillschweigen des Mieters/der Mieterin wird angenommen, das Mietobjekt befinde sich bei der Übergabe in Ordnung. Notwendige Reparaturen sind ausschliesslich durch eine von der Vermieterin bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung der Vermieterin dürfen Reparaturen oder Änderungen am Mietobjekt nicht vorgenommen werden.

  1. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet nicht für irgendwelchen Schaden, der dem Mieter/der Mieterin dadurch entstehen könnte, dass sich am Mietobjekt irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterfahrt verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.

  1. Vertragserfüllung

Für den Fall, dass das Mietobjekt in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermieterin das Recht, ohne irgendwelche Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/die Mieterin kann die Vermieterin den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  1. Verlust von Eigentum

Bei Verlust von Eigentum des Vermieters (Schlüssel, Ausrüstungsgegenstände etc.) wird eine Entschädigung für die Neuanschaffung / Ersatz erhoben. Für liegengelassenes Eigentum des Mieters wird nicht gehaftet.

  1. Ortungsdienste / GPS auf den Booten

Der Mieter/die Mieterin hat Kenntnis davon, dass die von der Vermieterin vermieteten Boote mit GPS ausgerüstet sind, welche eine Ortung auf 5 Meter genau ermöglichen.

  1. Ergänzende Bestimmungen

Vorgängige, mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Vermieterin auf dem Mietvertrag schriftliche festgehalten werden.
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht, insbesondere Art. 256, 259a und 259e OR (Mietrecht).

  1. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Zuständig für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz der Vermieterin. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht.

Müllheim-Dorf, Dezember 2020

AGB-Version 2020/1